Geschichte des Freundeskreises der Nordischen Filmtage

Es war im Jahr 2000. Die Nordischen Filmtage bestanden bereits seit vierzig Jahren und erfreuten sich wachsender Beliebtheit weit über Lübecks Grenzen hinaus.

Doch das konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass Jahr für Jahr und mit wachsendem Filmangebot immer größere finanzielle Sorgen das Fortbestehen bedrohten.

Insbesondere Skandinavier, die in Lübeck leben oder beruflich mit dem Norden verbunden sind, zeigten sich als Filmfans und Unterstützer des Festivals. Und so wurde ein Filmfan, der damalige finnische Honorarkonsul Joachim Eschke, selbst aktiv: Er nutzte seine Kontakte zu finnischen Reedereien und bat um Fördergeld für die Filmtage. Das war erfolgreich, und zumindest im Jahr 2000 war das Festival finanziell gesichert.

Doch schon im folgenden Jahr zeigte sich dasselbe Problem. Die finanzielle Unterstützung der Filmtage musste also auf andere Weise, und zwar dauerhaft gelingen. Achim Eschke wurde wieder aktiv. Die Idee eines Vereins wurde geboren, der Freundeskreis der Nordischen Filmtage wurde gegründet. Er und seine Frau nutzten zunächst ihre persönlichen Kontakte, um Mitglieder zu werben, und für einen Jahresbeitrag von 100 DM traten mehr und mehr Filmfans dem Verein bei.

Die nachfolgende Vorsitzende Pia Walter setzte diese Arbeit erfolgreich fort. Als gebürtige Dänin ist ihre Affinität zu nordischen Filmen natürlich groß. Durch ihre kommunikative Art und ihre gute Vernetzung in der Stadt wuchs der Mitgliederstamm ständig, und es wurden immer mehr Sponsoren für verschiedene Aktivitäten zugunsten der Filmtage gefunden. Pia organisierte zahlreiche Events, wie z.B. bei den 50. Festspielen ein Autokino in 50 Smarts auf dem Marktplatz, Kino im Schwimmbad Kücknitz usw.

Von Anfang an pflegte der Verein engen Kontakt zur künstlerischen Leitung, damals Andrea Kunsemöller und bis 2020 Linde Fröhlich, sowie zu den Organisatoren des Festivals.

So hatten die Filmfreunde, neben dem guten Gefühl, ein wichtiges Kulturprojekt in Lübeck zu unterstützen, auch immer eine Reihe von Vorteilen,  z. B. vorab über die kommenden Filme informiert zu werden, an Previews und Festivalfeiern teilzunehmen eine Fancard zu erwerben und vieles mehr.

Mittlerweile hat der Freundeskreis der Nordischen Filmtage über 300 Mitglieder und stiftet jedes Jahr einen eigenen Filmpreis. Die Begeisterung für die nordischen Filme ist ungebrochen, auch wenn sich vieles geändert hat.

Es lohnt sich Mitglied zu sein!

 

Verein „Freundeskreis der Nordischen Filmtage Lübeck e.V.“ Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Nordischen Filmtage Lübeck e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und der Völkerverständigung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die personelle, finanzielle und ideelle Förderung des Filmfestivals „Nordische Filmtage Lübeck (gemeinnütziger BgA der Hansestadt Lübeck)
  • die Vergabe von Preisen an die auf dem Festival gezeigten Filmkunstwerke oder einzelne Darsteller oder Darstellerinnen, Regisseure oder Regisseurinnen oder sonstige Filmschaffende oder Institutionen des nordischen Films,
  • die Durchführung von begleitenden Informationsveranstaltungen zum Festival.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Die Vergabe von Preisen nach Abs. 3 ist in jedem Jahr zulässig bis zu einem Betrag von 7.500 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Drittel der Einnahmen des Vorjahres. Die Vergabe der Preise erfolgt nach einer zuvor von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie.

(7) Die Vergabe von Preisen nach Abs. 3 ist in jedem Jahr zulässig bis zu einem Betrag von 7.500 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Drittel der Einnahmen des Vorjahres. Die Vergabe der Preise erfolgt nach einer zuvor von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie.

(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für filmkulturelle steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Mitglieder haben auch bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder

(2) Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche rechts- und geschäftsfähige Person werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass ein von mindestens einem ordentlichen Mitglied des Vereins mitunterzeichneter Aufnahmeantrag einem Vorstandsmitglied zugeht und der Vorstand dem Antrag zustimmt. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug gerät.

(7) Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich zu übersenden. Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

Fördernde Mitgliedschaft

(8) Förderndes Mitglied kann jede natürliche rechts- und geschäftsfähige und jede juristische Person sein, die den Verein durch aktive Teilnahme an den Vorhaben und Projekten des Vereins und/oder durch Zuwendungen aller Art fördert.

(9) Die fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsgesuch und Bestätigung durch den Vorstand erworben. Gegen die ablehnende Entscheidung ist kein Rechtsbehelf zulässig.

(10) Fördernde Mitglieder besitzen weder das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen noch Stimmrecht, auch kein aktives oder passives Wahlrecht.

(11) Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung (bei juristischen Personen).

(12) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austritts-erklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.

(13) Fördernde Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird durch Mitteilung an die/den Betroffene/n wirksam. Ein Rechtsbehelf ist nicht zulässig.

Ehrenmitgliedschaft

(14) Für besondere Verdienste für die Nordischen Filmtage können vom Vorstand Ehrenmitgliedschaften verliehen werden. Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

Mitgliedsbeiträge

(15) Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge bzw. Mindestbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Ersten Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstands-mitglied – mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Mit der Ladung ist die Tagesordnung zu versenden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmen können nicht delegiert werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nach dieser Satzung oder durch Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst; es sei denn, es wird eine schriftliche Abstimmung gewünscht. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse zur Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Sind bei der ordentlichen Mitgliederversammlung weniger Mitglieder anwesend als erforderlich, kann der Vorstand sogleich zu einer weiteren Mitgliederversammlung einladen, die frühestens eine Stunde nach dem vorgesehenen Termin stattfindet. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben Rederecht.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
  • Festlegung des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder
  • Satzungsänderungen,
  • Vereinsauflösung.

(7) Über Mitgliederversammlungen und die von ihr gefassten Beschlüsse ist vom Vorstand Protokoll zu führen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, der/die gleichzeitig 1. stellvertretende Vorsitzende ist, einem/einer weiteren stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in.

(2) Die nicht kraft Amtes bestimmten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in persönlicher Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Abschluss der Neuwahlen im Amt.

(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der Geschäfte des Vereins nach den Maßgaben der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Vereins,
  • Vertretung des Vereins nach außen.

(4) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.

(5) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt, sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

§ 7 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Auf dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder vertreten sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird unter Hinweis auf diesen Umstand erneut eingeladen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Der bei der Auflösung des Vereins amtierende erste Vorsitzende ist der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.